Gilt 14-tägiches Widerrufsrecht immer?
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Onlinehändler sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden ein 14tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Dieses kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Kunde eine Ware bestellt, welche nach seinen individuellen Wünschen hergestellt wird. Das Landgericht Düsseldorf musste sich in diesem Zusammenhang fragen, welche Anforderungen an eine solche „Kundenspezifikation“ zu stellen sind.
Kunde bestellt im Onlineshop ein Sofa
Folgender Fall lag der Gerichtsentscheidung zugrunde: Ein Kunde bestellte in einem Onlineshop eines Einrichtungshauses ein Sofa mit dem Namen „Sofa Exklusiv“.
Das Besondere an diesem Möbelstück war, dass der Kunde während des Bestellvorgangs aus insgesamt 289 Farbkombinationen wählen konnte. Zudem stand es ihm frei, das Sofa nach Belieben anzuordnen, sodass dem Kunden 578 Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.
Als das Sofa dann bei ihm zu Hause ankam, gefiel es ihm doch nicht. Daher machte er gegenüber dem Onlinehändler von seinem Widerrufsrecht. Der Händler verweigerte den Widerruf jedoch mit der Begründung, das Sofa sei nach Kundenspezifikationen hergestellt worden. In diesem Fall sei daher das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Kunde zog daher in der Folgezeit vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf musste den Fall entscheiden.