Freitag, 30. September 2016

Drohnen und Roboter sind die Paketboten der Zukunft

Jeder dritte Verbraucher würde sich Pakete per Roboter oder Drohne liefern lassen



Pakete, die kommen, wann, wo und wie es der Kunde will – ein Traum für jeden Online-Shopper, an dem die Logistikunternehmen schon heute intensiv arbeiten. Eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt: Die Verbraucher sind offen für innovative Liefermodelle dank neuer Technologien. Bereits knapp ein Viertel der Internetnutzer ab 14 Jahren kann sich vorstellen, Pakete künftig per Drohne (24 Prozent) oder per Roboter (23 Prozent) zugestellt zu bekommen. Je 9 Prozent geben sogar an, diese Methoden künftig auf jeden Fall nutzen zu wollen. Insgesamt sind damit ein Drittel der Befragten aufgeschlossen gegenüber diesen innovativen Lieferarten. 

Für die Studie wurden 1158 Internetnutzer ab 14 Jahren befragt. 


„Die Bemühungen der Branche, den Verbrauchern die Zustellung so komfortabel wie möglich zu gestalten, kommen gut an“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Der kommerzielle Einsatz von Drohnen und Robotern bei der Paketzustellung ist zwar noch ein Zukunftsszenario, wird sich aber in absehbarer Zeit durchsetzen. Die Nachfrage ist vorhanden.“ Voraussetzung dafür ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen an die innovativen Möglichkeiten angepasst werden. Der Betrieb von Drohnen außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder mit einer Gesamtmasse von über 25 Kilogramm ist derzeit noch grundsätzlich verboten.

Drohnen eignen sich etwa für eilige Lieferungen in entlegene Gegenden – beispielsweise für die Zustellung wichtiger Medikamente. Roboter können Lieferungen flexibel und innerhalb eines engen Zeitfensters zustellen. Sie sind damit etwa die perfekten Lieferanten für frische Lebensmittel und Pakete, die ganz individuell nach Kundenwunsch zugestellt werden sollen. Beide Techniken werden von Logistikdienstleistern bereits in Pilotprojekten getestet. „Langfristig können automatisierte Liefermethoden den Alltag der Kunden sehr erleichtern. Ein Paket könnte so rund um die Uhr an die Haustür geliefert werden – je nach Kundenwunsch. Das unangenehme Klingeln beim Nachbarn und das lästige Anstehen am Schalter in der Postfiliale würde damit wegfallen“, sagt Rohleder.

Auch Paketboxen, die neben dem eigenen Briefkasten stehen, erfreuen sich großer Beliebtheit. Sobald die Lieferung im Kasten liegt, wird man digital benachrichtigt. Jeder Fünfte (20 Prozent) würde diese Liefermöglichkeit auf jeden Fall nutzen. Weitere vier von zehn Befragten (39 Prozent) können sich vorstellen, einen Paketkasten zu nutzen. 

Eher gering (17 Prozent) ist das Interesse hingegen daran, das Paket in den Kofferraum des Autos geliefert zu bekommen. Dabei öffnet der Zusteller den Kofferraum mit einem digitalen Schlüssel, um das Paket darin abzulegen.

Hinweis zur Methodik: 
Grundlage der Angaben ist eine repräsentative Befragung, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 1.158 Internetnutzer ab 14 Jahren befragt.

Sonntag, 18. September 2016

Wichtiges EuGH Urteil: Ein einfacher Link kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Unternehmen und Blogger werden nun wohl viel zu prüfen haben



Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte zu einem großen Problem für viele Webseiten und Blogs werden. Schon ein Link auf eine andere Webseite kann zur Haftung führen, wenn auf der verlinkten Seite Urheberrechtsverstöße begangen wurden.

Das Urteil gilt zwar ausdrücklich nur für "kommerzielle" Anbieter, allerdings stellt sich hier immer die Frage, ab wann eine Webseite oder ein Blog nicht mehr privat sind.


Montag, 12. September 2016

Fünf Hinweise für den rechtssicheren Newsletter

Abmahnungen und Geldbußen beim Mailversand vermeiden


Ein Impressum als Pflichtbestandteil einer hiesigen Webseite ist inzwischen weitestgehend bekannt. Aber auch im E-Mail-Newsletter ist ein Impressum gesetzlich verpflichtend. Ein fehlendes oder falsches Impressum kann deshalb hohe Kosten beim Absender verursachen. Die Certified Senders Alliance (CSA) prüft im Rahmen des Zertifizierungsprozesses die Rechtswirksamkeit der Pflichtangaben und hat die fünf wichtigsten Anforderungen für Newsletter-Versender zusammengestellt.

Das Impressum soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sicherstellen und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce schaffen. Gesetzlich in §5 Telemediengesetz (TMG) und §55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) geregelt, dienen die Informationspflichten insbesondere der Identitätsfeststellung, damit etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden. Fehlen diese Pflichtangaben, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes drohen.

Hinweise für ein rechtssicheres Impressum
  1. Name und Anschrift
    
Benötigt wird der Name und die Anschrift des so genannten Dienstanbieters, bei juristischen Personen wie Unternehmen auch die vollständige Firmierung samt Rechtsform.
     
  2. Kommunikationsangaben

    Neben der E-Mail-Adresse (Pflichtangabe) ist stets ein zweiter Kommunikationsweg anzugeben: Hier bietet sich eine Rufnummer an; möglich wären aber auch eine Faxnummer oder ein Kontaktformular. Auf jeden Fall muss die schnelle Kontaktaufnahme gewährleistet werden.
     
  3. Register- und Steuerangaben
    
Ebenfalls zu nennen sind Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, bei denen der Dienstanbieter eingetragen ist. Sofern vorhanden, ist auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu nennen.
     
  4. Aufsichtsbehörden
    
Besteht eine behördliche Zulassung oder Kammerzugehörigkeit beziehungsweise wurde eine besondere Berufsbezeichnung verliehen, müssen diese ebenfalls im Impressum aufgeführt werden.
     
  5. Sichtbare Platzierung
    
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar sein. Sie sollte also weder versteckt noch durch eine zu kleine Schriftart verschleiert werden. Idealerweise sollte am Ende eines jeden Newsletters die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben enthalten sein und mit der Bezeichnung „Impressum“, „Über uns“, „Anbieterkennzeichnung“ o.ä. bezeichnet werden. Der BGH hat in einem Urteil (BGH Urteil I ZR 228/03) klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind („Zwei-Klick-Regel“), sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. 
Weitere Informationen zur Impressumspflicht gibt es online auf der CSA-Webseite.

Donnerstag, 8. September 2016

Bezahlen per Fingerabdruck trifft auf großes Interesse

Auch biometrische Autorisierungsverfahren wie Iris-Scan und Stimmprofil sind im Kommen


Gut ein Drittel würde den Iris-Scan des Auges nutzen, um eine
Zahlung zu autorisieren

Kurz den Daumen auf den Scanner gelegt, schon ist die Freigabe erteilt: Was heute zum Entsperren von Smartphones oder Tablets üblich ist, wird künftig auch beim Bezahlen verbreitet sein. 8 von 10 Deutschen (81 Prozent) wollen in Zukunft den Fingerabdruck nutzen, um bargeldlose Bezahlvorgänge abzusichern. Das zeigt eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Der Fingerabdruck kann prinzipiell bei allen Bezahlvorgängen Pin oder Unterschrift ersetzen – also bei der Zahlung mit Debit- oder Kreditkarte, beim kontaktlosen Bezahlen mit dem Smartphone oder auch beim Online-Banking. „Der Fingerabdruck macht jeden Menschen einzigartig und ist damit ein ideales, weil hochsicheres Autorisierungsverfahren – und zudem schneller und bequemer einsetzbar als jedes Passwort“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Die guten Erfahrungen, die Verbraucher mit der Touch-ID bei der Entsperrung von Smartphones oder PC machen, haben den Weg für andere Anwendungsfelder wie das Bezahlen geebnet.“

Weitere biometrische Autorisierungsverfahren treffen bei den Verbrauchern ebenfalls auf Interesse: Gut ein Drittel (36 Prozent) würde den Iris-Scan des Auges nutzen, um eine Zahlung zu autorisieren. Eine Überprüfung anhand des Stimmprofils will immer noch knapp ein Viertel (22 Prozent) einsetzen. Eher gering (6 Prozent) ist das Interesse hingegen daran, die Herzschlagrate als biometrisches Autorisierungsverfahren beim Bezahlen zu verwenden. Rohleder: „Diese Autorisierungsmöglichkeiten klingen vermutlich für viele Nutzer noch nach Science-Fiction. Wenn erste Pilotprojekte zeigen, wie sicher und komfortabel sie sind, werden sie sich im Alltag schnell und in aller Breite durchsetzen.“

Unter Biometrie versteht man Methoden, bei denen individuelle Merkmale von Menschen genutzt werden. Die Ergebnisse werden in einen Datensatz umgewandelt und digital gespeichert. Um eine Autorisierung zu erteilen, können die umgewandelten biometrischen Werte einer Person mit den vorhandenen Datensätzen verglichen werden. Dabei wird zum Beispiel kein Bild eines Fingerabdrucks gespeichert, sondern nur ein Algorithmus, der den jeweiligen Fingerabdruck einer Person zuordnet.

Hinweis zur Methodik: 
Die Angaben basieren auf einer repräsentativen Umfrage, die Bitkom Research durchgeführt hat. Dabei wurden 1011 Personen ab 14 Jahren befragt.