Freitag, 19. Dezember 2014

eco Jahresrückblick Netzpolitik: Bundesregierung im digitalen Krebsgang

  • Digitale Agenda: viele Ankündigungen, wenige Entscheidungen
  • Europäische Netzpolitik: Bundesregierung fixiert auf nationale Lösungen
  • Ausblick: Datenschutz und Vertrauen sind größte Baustellen



Weihnachten steht vor der Tür, und fast auf den Tag genau ein Jahr Große Koalition liegen hinter uns. Was hat sich in diesem Jahr im Bereich Internet- und Netzpolitik getan? eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. zieht Bilanz und wirft einen Blick auf die wichtigsten netzpolitischen Entwicklungen und Entscheidungen der vergangenen zwölf Monate. Das Fazit von Oliver Süme, eco Vorstand Politik & Recht: „Die Bundesregierung hat zwar die Bedeutung der Internet- und Netzpolitik erkannt nutzt jedoch ihren Gestaltungsspielraum nicht. Konkrete Vorhaben und deren Umsetzung werden nur zögerlich angegangen. Statt die Entscheidungsmacht der großen Koalition für wegweisende Weichenstellungen zu nutzen, hangelt sie sich im Krebsgang – zwei Schritte vor, einen zurück – von einer Baustelle zur nächsten. Deutschland befindet sich nach wie vor in einer digitalen Warteschleife.“

Digitale Agenda: viele Ankündigungen, wenige Entscheidungen

Zwar hat die Bundesregierung nach ihrem schwierigen – vom Gerangel um Zuständigkeiten bestimmten – Start im August mit der Digitalen Agenda erstmals eine umfassende Zusammenfassung relevanter Handlungsfelder und Vorhaben für die Internet- und Netzpolitik vorgelegt.

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Filesharing: Haftet der Anschlussinhaber, wenn auch andere den Internet-Anschluss nutzen?

Wer muss die Nutzung des Anschlusses beweisen?


Filesharing-Fälle und die damit verbundenen Gerichtsurteile gibt es viele. Dabei stellt sich auch immer wieder die Frage, ob der Anschlussinhaber für den Verstoß haftet, wenn er den Anschluss nicht nur allein nutzt. Das AG München hat hierzu kürzlich eine Entscheidung getroffen.

Bei Filesharing Fällen gibt es stets die Besonderheit, dass eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“ dafür spricht, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Rechteinhaber nur bis zum Anschluss „ermitteln“ können. Welche Person im konkreten Fall das Internet zum Filesharing nutzt, kann fast nie mit hundert prozentiger Sicherheit festgestellt werden. Diese Beweiserleichterung soll es den Rechteinhabern erlauben, trotzdem ihre Ansprüche durchzusetzen.

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Home Office: Darf der Chef vereinbarte Telearbeit wieder kündigen?

Bei der Verlagerung des Arbeitsbereichs vom Home-Office in den Betrieb handelt es sich um eine Versetzung


Die Arbeit im Home-Office wirft dank neuer Geräte und schnellen Internets kaum noch technische Fragen auf. Für rechtliche Fragen scheint dies aber nicht zu gelten. So rückt die Arbeit von zu Hause aus Fragen zum Arbeitsschutz, Datenschutz und Kündigung sogar eher in den Fokus.

Die Beendigung von Telearbeit unterliegt Weisungsrecht

Ein „Mit dem Arbeiten von zu Hause ist Schluss! Sie arbeiten von nun an wieder hier im Betrieb!“ reicht jedenfalls bei Weitem nicht aus. Vielmehr gilt das Zurückverlagern des Arbeitsorts in den Betrieb laut einer weitverbreiteten Meinung als Versetzung. Eine Versetzung bedarf zum einen der Zustimmung eines bestehenden Betriebsrats. Zum anderen muss der Arbeitgeber dabei die Grenzen des billigen Ermessens wahren, damit die Versetzung durch sein Weisungsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) gedeckt ist.


Mittwoch, 3. Dezember 2014

Abmahnung: Sind kostenpflichtige Telefonnummern im Impressum erlaubt?

Online-Händler gab im Impressum eine Mehrwertdienstnummer an


Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Streit zwischen zwei Internetversandhändlern, die unter anderem Fahrradanhänger vertreiben. 

Einer der Online-Händler verwendete im Rahmen seines Impressums eine kostenpflichtige Mehrwertdiensttelefonnummer. Für einen Anruf wurden bei dieser Nummer 49 ct/Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz berechnet. 

Auf seiner Internetseite hatte der Händler auch eine „Kontakt“-Rubrik eingerichtet, auf der der Kunde die E-Mail-Adresse sowie die Mehrwertdienstnummer einsehen konnte. 

Ein separates Kontaktformular war auf seiner Seite nicht hinterlegt. 

Der Konkurrent des Händlers war der Meinung, dass dieses Vorgehen einen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstellt und ging daher gegen den anderen Händler gerichtlich vor.