Donnerstag, 29. November 2018

Gemischte Bilanz nach sechs Monaten DSGVO

Unternehmen wünschen sich weiterhin mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Datenschutz



Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten sind weiterhin viele Fragen offen. „Die meisten Unternehmen in Deutschland haben bereits viel Aufwand betrieben, um sich fit zu machen für die DSGVO“, sagt Andreas Weiss, Direktor EuroCloud Deutschland_eco e. V. Seines Erachtens handelt eine Mehrheit der Unternehmen in Deutschland heute DSGVO-konform, es bleiben jedoch Unsicherheiten. „Die Unternehmen in Deutschland erwarten von den Aufsichtsbehörden konkretere Vorstellungen und Maßgaben für Datenschutz-Prüfungen. Eine einheitliche Umsetzung des europaweit geltenden Datenschutz-Rechtsrahmens ist nach einem halben Jahr noch nicht erkennbar“, sagt Weiss.


Datenschutz als Wettbewerbsvorteil



Positiv beurteilt der eco Verband hingegen die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsrahmens, wodurch europäischer Datenschutz das Potenzial erhält, auf den Weltmärkten zu einem Wettbewerbsvorteil zu werden. Durch das Marktortprinzip können zudem Wettbewerbs-Verzerrungen durch Ausweichen außerhalb der EU unterbunden werden.

„Harmonisierung, effektive Durchsetzung und die Stärkung der Rechte der Betroffenen sind die drei großen Fortschritte der EU-GDPR“, sagt Peter Schaar, ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz. Er hatte bereits auf den Internet Security Days (ISDs) gemeinsam mit anderen Datenschutz-Experten eine Zwischenbilanz der DSGVO gezogen. Frederick Richter von der Stiftung Datenschutz sagte: „Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind oft völlig überfordert, die abstrakten Vorgaben auf ihren Wirkungsbereich umzusetzen. Unternehmen benötigen auf die jeweiligen Anwendungsbereiche zugeschnittene Orientierungshilfen, um sich DSGVO konform verhalten zu können.“

Praxistaugliche Datenschutz-Zertifizierungen



Besonders bei der aktuell in vielen Betrieben laufenden Digitalisierung der Geschäftsprozesse mittels Cloud-Lösungen wollen Firmen kein Risiko eingehen. Zusätzlich zu den rechtlichen Unsicherheiten fällt es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen schwer zu beurteilen, auf welche Cloud-Dienstleister und -Services sie sich verlassen können, ohne Gefahr zu laufen, eine Rechtsverletzung im Sinne der DSGVO zu begehen.

Diese Wissenslücke schließen möchte ein Konsortium rund um das Forschungsprojekt AUDITOR, an dem sich der eco Verband und EuroCloud Deutschland_eco e. V. beteiligen. „Zertifizierte Anbieter zeigen mit AUDITOR, dass sie hinreichende Garantien zur Einhaltung der DSGVO vorweisen und den Schutz personenbezogener Daten als eine Kernfunktion ihrer Cloud-Dienste ansehen“, sagt Andreas Weiss. Die Zertifizierung soll als Standard in der Praxis europaweit zum Einsatz kommen. „Wir schaffen mit AUDITOR aktuell Rahmenbedingungen für Unternehmen, die sich an den Anforderungen der Praxis orientieren.“

Mittwoch, 14. November 2018

Abmahnung im Internet

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen




Online-Händler, Betreiber von Webseiten im Allgemeinen oder auch Influencer auf You-Tube – Sie alle sind gewerblich im Internet unterwegs, um durch die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen oder gezielte Werbung Geld zu erwirtschaften. Da das World Wide Web jedoch kein rechtsfreier Raum ist, sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Andernfalls droht die Abmahnung.

Aber was ist mit Abmahnung überhaupt konkret gemeint? Einfach gesagt nichts anderes als die Aufforderung einer Person an eine andere, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterbinden. Umgesetzt werden Abmahnungen in Form von Unterlassungserklärungen.

Welches Verhalten im Internet kann abgemahnt werden?


Seit die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, herrscht mitunter große Verwirrung, welches Verhalten im Internet überhaupt abmahnungswürdig ist bzw. wann Betroffene rechtswidrig handeln. Vor allem in den sozialen Netzwerken und auf Videoplattformen ist den Akteuren oft nicht bewusst, wann sie gegen geltende Gesetze verstoßen.

Sie sind die Stars im Netz: die sogenannten „Influencer“ auf You-Tube, Instagram und Facebook. Oft noch im Teenager-Alter haben sie bereits hunderttausende Follower und verdienen ihr Geld häufig mit Produktwerbung. Da die Grenze zwischen Marketing und Schleichwerbung jedoch mitunter verschwimmt, kam es bereits zu zahlreichen Abmahnungen.

Aber woran müssen sich Influencer unter anderem halten, um nicht abgemahnt zu werden? Wer beispielsweise Beauty-Tutorials gibt und in seinem Video Produkte bestimmter Marken platziert, der muss dies eindeutig als Werbung kennzeichnen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um private Erklärungen handelt, wenn lediglich Produkte beworben werden.

Was die Abmahngründe angeht, umfasst das Spektrum neben dem genannten Beispiel auch den Bereich des Urheberrechts. Beispielsweise Content-Diebstahl oder das wiederrechtliche Anbieten von geschützten Musiktiteln im Internet kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Wann gilt eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich?


Vor allem wenn es sich um regelrechte „Abmahn-Wellen“ handelt, steht häufig zur Debatte, ob es sich dabei noch um ein juristisch einwandfreies Vorgehen handelt oder der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe liegt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es hierzu in § 8 Abs. 4 wie folgt:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“

Aber was bedeutet das für die Praxis? Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm von 2009 kann zur Veranschaulichung herangezogen werden. Angeklagt war eine Frau, die bei eBay Schmuck und Accessoires angeboten hatte. Wegen fehlerhafter Wiederrufsbelehrung folgte eine Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 10.000 Euro. Folgende Indizien reichten den Richtern, um die getätigte Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einzustufen:

● jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß wurde mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
● extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ (Jahresumsatz der Angeklagten = 2.400 Euro)
● die Abmahnerin war mit ihrem Rechtsanwalt verwandt

Mehr Informationen zum Thema Abmahnung im Internet finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/internetrecht/


Sonntag, 4. November 2018

Marketingbudget fließt vor allem in Events und Online

Unternehmen sehen Datenschutz als größte Herausforderung im Marketing



Geht es ums Marketing, setzen IT- und Telekommunikationsunternehmen im kommenden Geschäftsjahr vor allem auf Suchmaschinenoptimierung (SEA / SEO), Social Media und registrierungspflichtigen Content. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter Marketing-Verantwortlichen in der ITK-Branche. 

Demnach sagen jeweils rund die Hälfte aller Befragten, dass der Anteil der Ausgaben am Gesamtmarketingbudget für die Leadgenerierung über registrierungspflichtigen Content (49 Prozent), SEA /SEO (48 Prozent) sowie Social Media (46 Prozent) im nächsten Geschäftsjahr voraussichtlich steigen wird. Insgesamt fließen 29 Prozent des Marketingbudgets in Online-Maßnahmen. Deutlich dahinter liegen die Ausgaben für Direktmarketing (12 Prozent) und Print (11 Prozent) wie Anzeigen. Das restliche Budget fließt in TV-, Hörfunk- und Outdoor-Werbung (9 Prozent) sowie Marktforschung (4 Prozent). Das durchschnittliche Marketingbudget der befragten Unternehmen beträgt 4,1 Prozent des Gesamtumsatzes. „Social Media und Suchmaschinenoptimierung sind im Online-Zeitalter Kern einer jeden Marketingstrategie“, sagt Bitkom-Geschäftsleiter Christian Kulick. „Dabei gibt es kein Entweder-Oder, denn das eine ergibt ohne das andere wenig Sinn.“

So setzt auch so gut wie jedes Unternehmen (95 Prozent) inzwischen auf Social Media, 77 Prozent bereits seit mehr als drei Jahren. SEA / SEO nutzen sechs von zehn Unternehmen (61 Prozent) bereits seit mehr als drei Jahren, ein weiteres Fünftel (22 Prozent) setzt dieses Marketinginstrument erst seit kurzem ein.

Konferenzen und Kundenevents sind beliebtes Marketinginstrument


Noch mehr als in Online-Aktivitäten (29 Prozent) investieren ITK-Unternehmen in Sachen Marketing in Messen und Events. 35 Prozent des gesamten Marketingbudgets fließen in solche Aktivitäten. Mehr als ein Drittel der Befragten (34 Prozent) geben außerdem an, im nächsten Geschäftsjahr mehr Geld dafür auszugeben. 94 Prozent setzen dabei auf Konferenzen und Kundenevents, 85 Prozent auf die Teilnahme an bzw. die Ausrichtung von Messen und Veranstaltungen, etwa mit eigenem Stand, 84 Prozent beteiligen sich auch an Gemeinschaftsständen und 54 Prozent führen Roadshows durch.

Geht es um die aktuell größte Herausforderung im Marketing, sagen sieben von zehn ITK-Unternehmen (71 Prozent), dass sie vor allem der Datenschutz beschäftigt. Sechs von zehn Unternehmen bezeichnen die Erfolgskontrolle von Marketing-Aktivitäten als schwierig (57 Prozent). Das machen zwei Drittel aller Unternehmen (67 Prozent). Dabei zeigt sich, dass 89 Prozent der Unternehmen die Anzahl der Besucher auf der Webseite tracken. Auch an Messen und Events werden Erfolgskontrollen durch die Anzahl der generierten Leads durchgeführt (81 Prozent). Als weitere problematische Herausforderung für das Marketing werden der steigende Ressourcenbedarf für Content Generierung (56 Prozent) sowie die steigenden Ausgaben im Bereich Social Media (42 Prozent) angesehen.

Die vollständige Studie finden Sie unter:
https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Marketingbudgets-und-massnahmen-in-der-ITK-Branche-2.html


Hinweis zur Methodik:
Bitkom Research führt jährlich eine Umfrage zu Marketingbudgets und –maßnahmen in der ITK-Branche durch.