Mittwoch, 14. November 2018

Abmahnung im Internet

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen




Online-Händler, Betreiber von Webseiten im Allgemeinen oder auch Influencer auf You-Tube – Sie alle sind gewerblich im Internet unterwegs, um durch die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen oder gezielte Werbung Geld zu erwirtschaften. Da das World Wide Web jedoch kein rechtsfreier Raum ist, sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Andernfalls droht die Abmahnung.

Aber was ist mit Abmahnung überhaupt konkret gemeint? Einfach gesagt nichts anderes als die Aufforderung einer Person an eine andere, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterbinden. Umgesetzt werden Abmahnungen in Form von Unterlassungserklärungen.

Welches Verhalten im Internet kann abgemahnt werden?


Seit die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, herrscht mitunter große Verwirrung, welches Verhalten im Internet überhaupt abmahnungswürdig ist bzw. wann Betroffene rechtswidrig handeln. Vor allem in den sozialen Netzwerken und auf Videoplattformen ist den Akteuren oft nicht bewusst, wann sie gegen geltende Gesetze verstoßen.

Sie sind die Stars im Netz: die sogenannten „Influencer“ auf You-Tube, Instagram und Facebook. Oft noch im Teenager-Alter haben sie bereits hunderttausende Follower und verdienen ihr Geld häufig mit Produktwerbung. Da die Grenze zwischen Marketing und Schleichwerbung jedoch mitunter verschwimmt, kam es bereits zu zahlreichen Abmahnungen.

Aber woran müssen sich Influencer unter anderem halten, um nicht abgemahnt zu werden? Wer beispielsweise Beauty-Tutorials gibt und in seinem Video Produkte bestimmter Marken platziert, der muss dies eindeutig als Werbung kennzeichnen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um private Erklärungen handelt, wenn lediglich Produkte beworben werden.

Was die Abmahngründe angeht, umfasst das Spektrum neben dem genannten Beispiel auch den Bereich des Urheberrechts. Beispielsweise Content-Diebstahl oder das wiederrechtliche Anbieten von geschützten Musiktiteln im Internet kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Wann gilt eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich?


Vor allem wenn es sich um regelrechte „Abmahn-Wellen“ handelt, steht häufig zur Debatte, ob es sich dabei noch um ein juristisch einwandfreies Vorgehen handelt oder der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe liegt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es hierzu in § 8 Abs. 4 wie folgt:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“

Aber was bedeutet das für die Praxis? Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm von 2009 kann zur Veranschaulichung herangezogen werden. Angeklagt war eine Frau, die bei eBay Schmuck und Accessoires angeboten hatte. Wegen fehlerhafter Wiederrufsbelehrung folgte eine Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 10.000 Euro. Folgende Indizien reichten den Richtern, um die getätigte Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einzustufen:

● jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß wurde mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
● extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ (Jahresumsatz der Angeklagten = 2.400 Euro)
● die Abmahnerin war mit ihrem Rechtsanwalt verwandt

Mehr Informationen zum Thema Abmahnung im Internet finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/internetrecht/