Mittwoch, 17. Dezember 2014

Filesharing: Haftet der Anschlussinhaber, wenn auch andere den Internet-Anschluss nutzen?

Wer muss die Nutzung des Anschlusses beweisen?


Filesharing-Fälle und die damit verbundenen Gerichtsurteile gibt es viele. Dabei stellt sich auch immer wieder die Frage, ob der Anschlussinhaber für den Verstoß haftet, wenn er den Anschluss nicht nur allein nutzt. Das AG München hat hierzu kürzlich eine Entscheidung getroffen.

Bei Filesharing Fällen gibt es stets die Besonderheit, dass eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“ dafür spricht, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Rechteinhaber nur bis zum Anschluss „ermitteln“ können. Welche Person im konkreten Fall das Internet zum Filesharing nutzt, kann fast nie mit hundert prozentiger Sicherheit festgestellt werden. Diese Beweiserleichterung soll es den Rechteinhabern erlauben, trotzdem ihre Ansprüche durchzusetzen.