Drosselung entspricht "Reduzierung der Leistung auf null"
Mobilfunkunternehmen müssen künftig vorsichtiger mit der Formulierung „unbegrenztes Datenvolumen“ in ihren Tarifbeschreibungen umgehen. Das LG Potsdam urteilte jetzt, dass eine extreme Drosselung der Datengeschwindigkeit nach dem Überschreiten eines Limits die Nutzung praktisch unmöglich mache. Entsprechende Klauseln in Mobilfunkverträgen seien daher unwirksam.
Fast alle Mobilfunkanbieter betroffen
„Highspeed-Surfen ohne Grenzen“, „Endlos im Internet“, „Grenzenloses Surfvergnügen“ – mit solchen und ähnlichen Versprechen werden bei verschiedensten Anbietern Flatrate-Angebote beworben. Doch ist ein gewisses Datenvolumen von 250, 500 oder 750 Megabyte erreicht, hat der Surfspaß ein Ende.....