Donnerstag, 27. April 2017

Tipps zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz

Dienst ist Dienst


Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/chajamp - Fotolia
Viele Dinge sind per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. 
Arbeitnehmer sollten allerdings wissen, wann sie ihr Handy für private Zwecke nutzen dürfen.

Kurz schauen, wie der Lieblingsverein gespielt hat, schnell das supergünstige Hotel für den nächsten Urlaub buchen oder einfach nur eine WhatsApp verschicken: All das ist per Smartphone mit wenigen Klicks innerhalb von Sekunden erledigt. Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diese kurzen Auszeiten verbieten? "Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet. Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er - außerhalb der Pausen - seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat", erklärt Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen.

Private Telefonate nur in Notfällen


Manchmal geht es nicht anders: Eingeschränkte Sprechzeiten machen es oft unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. "In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren", so Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn das Telefonat unaufschiebbar sei, etwa wenn ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne: "Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte. Ansonsten, so Weidenthaler, sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. 

Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die private Handynutzung während der Arbeitszeit duldete, müsse er vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er die private Nutzung künftig nicht mehr dulde.

Absolutes Handyverbot zulässig


Um Konflikte rund um die Handynutzung zu vermeiden, sind einige Arbeitgeber dazu übergegangen, ein striktes Handyverbot am Arbeitsplatz zu erteilen. "Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass es ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird", so Weidenthaler. 

Der Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben werde: "Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen."

Handys dürfen nicht an den Firmen-PC


Das Smartphone wird heute als Kamera, Unterhaltungs- oder auch Speichermedium genutzt. Viele Arbeitnehmer sind deshalb geneigt, ihr Smartphone ab und zu an den Firmenrechner anzuschließen, um Bild-, Musik- oder Textdateien herauf- oder herunterzuladen. 

Davon rät Roland-Partneranwalt Dr. Heiko Weidenthaler aus der Kanzlei Blankenburg-Frank-Weidenthaler in Bad Kissingen ab: "Der Arbeitnehmer darf sein Handy nicht an den Firmen-PC anschließen, um Fotos oder Dateien zu übertragen. Schließlich ist der Firmen-PC Eigentum des Arbeitgebers und darf nicht ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für private Dinge genutzt werden." 

Zudem berge der Datentransfer das Risiko, dass auf diese Weise gegebenenfalls Viren auf den Firmen-PC gelangen könnten.