Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei ändert Berufsstatus auf "Freiberufler"
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Posts in sozialen Netzwerken haben schon einige Angestellte den Job gekostet. Doch sind die (fristlosen) Kündigungen eigentlich immer erlaubt?
Das Landesarbeitsgericht Köln musste z.B. entscheiden, ob eine fristlose Kündigung zulässig war, weil ein Arbeitnehmer seinen Berufsstatus bei XING auf „Freiberufler“ änderte.
Das Landesarbeitsgericht Köln musste z.B. entscheiden, ob eine fristlose Kündigung zulässig war, weil ein Arbeitnehmer seinen Berufsstatus bei XING auf „Freiberufler“ änderte.
Eigentlich war schon alles geregelt: Der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden sollte. Kurz vor Ende des Anstellungsverhältnisses änderte der Mitarbeiter aber seinen Berufsstatus bei dem sozialen Netzwerk XING in „Freiberufler“. Hiervon bekam auch sein Arbeitgeber Wind und sprach deswegen eine fristlose Kündigung aus.
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