Mittwoch, 6. Februar 2019

Das ist neu im Digitaljahr 2019

Preisobergrenzen für Telefongespräche | Aus für iTAN-Liste | Geoblocking wird abgeschafft  | Sicherheitszertifizierung für IT-Produkte




Im kommenden Jahr gibt es auch in der Digitalwelt neue Vorschriften und Rechte für Verbraucher. Der Digitalverband Bitkom hat die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen.

EU-weite Preisobergrenzen für Telefongespräche


Seit 2017 gelten in der EU bereits einheitliche Tarife für den mobilen Datenverbrauch im Internet und für Telefongespräche und SMS im EU-Ausland, das sogenannte Roaming. Im kommenden Jahr sollen auch Telefongespräche und SMS aus dem Heimatland in ein anderes Land der EU gleiche Preisobergrenzen bekommen. Wer per Handy oder Festnetz aus dem Heimatnetz ins EU-Ausland telefoniert, soll pro Gesprächsminute maximal 19 Cent zahlen. Für eine SMS sollen nur noch 6 Cent abgerechnet werden dürfen. Die neuen Obergrenzen sollen ab 15. Mai 2019 gültig sein, zuvor muss der Rat der EU noch formal zustimmen.

Aus für die iTAN-Liste


Nummern durchstreichen auf Papierlisten - was lange Zeit zum Online-Banking dazugehörte, wird im kommenden Jahr abgeschafft. Ab dem 14. September 2019 dürfen Bankkunden die sogenannte iTAN-Liste nicht mehr nutzen. Die Liste bestand aus zuvor generierten TAN-Nummern, die zur Authentifizierung im Online-Banking eingesetzt wurden. Die zweite Europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 sieht vor, dass im Online-Banking eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung durchgeführt werden muss, um beispielsweise elektronische Zahlungsvorgänge auszulösen. Nutzer müssen sich demnach über zwei Faktoren authentifizieren. 

Sicherheitszertifizierung für IT-Produkte


Zu Beginn des kommenden Jahres soll auf EU-Ebene der Cybersecurity Act verabschiedet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Hersteller ihre IT-Produkte freiwillig zertifizieren lassen können, um die Sicherheit der Produkte transparent zu machen. Das jeweilig zu gewährleistende Sicherheitsniveau soll in den Vertrauenswürdigkeitsstufen „niedrig“ „mittel“ oder „hoch“ angegeben werden. Hersteller sollen dann über einer Art Beipackzettel Auskunft über die IT-Sicherheit ihrer Produkte geben.

Geoblocking wird abgeschafft


Eine neue EU-Verordnung bewirkt schon seit Anfang Dezember 2018, dass Verbraucher nun besser im EU-Ausland Waren kaufen und Dienstleistungen bestellen können. Deswegen ist jetzt z.B. das Sperren von Seiten, wenn der Kunde aus dem EU-Ausland zugreift, nicht mehr erlaubt. Außerdem dürfen Nutzer von Online-Shops auch nicht mehr automatisch auf die jeweils nationale Seite umgeleitet werden, wenn sie die Shop-Seite über eine Adresse im EU-Ausland aufrufen. Die Händler müssen in diesem Fall aber nur den EU-weiten Verkauf anbieten – nicht auch die Lieferung. Im Zweifel muss der Kunde die Lieferung also selbst organisieren oder die Ware abholen.

Betreiber von Internet-Marktplätzen haften für Händler


Zum 1. Januar 2019 gelten neue Haftungspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen. Danach können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen für eine entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden, wenn Händler ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen. Die Marktplatzbetreiber können der Steuerhaftung entgehen, wenn sie von ihren Händlern einen Nachweis über die umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland vorlegen können.

Sonntag, 9. Dezember 2018

Was die Bundesländer alles für Startups tun

Bitkom veröffentlicht Übersicht über Startup-Initiativen der Bundesländer



Von wem gibt es finanzielle Unterstützung für mein Startup? Wer berät Gründer über die besten Fördermöglichkeiten? Wo kann ich mich mit anderen Startups oder mit etablierten Unternehmen aus der Umgebung vernetzen? Vor diesen Fragen stehen fast alle Gründer. 

Get Started, die Startup-Initiative des Bitkom, hat deshalb erstmals eine umfassende Übersicht über die staatlichen Startup-Programme aller Bundesländer erstellt, die online unter www.startup-land.de aufrufbar ist. „Ob Silicon Valley, Berlin oder London: Startup-Ökosysteme sind regional begrenzt. Neben der Bundes- und EU-Ebene sind deshalb insbesondere die Rahmenbedingungen auf Bundesländerebene für Startups entscheidend. Das regionale Netzwerk an Talenten, Unternehmen, Mentoren, Forschungseinrichtungen und Kapital ist der Nährboden, auf dem erfolgreiche und innovative Gründungen entstehen“, sagt Patrick Hansen, Referent Startups beim Bitkom. „Die Rahmenbedingungen auf Bundesländerebene sind für Startups deshalb ebenso wichtig wie die EU- und Bundesebene.“

Landespolitik kann bedeutend für den Erfolg der Startups sein


Die meisten Landesregierungen haben inzwischen erkannt, dass nicht nur Startups von großer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort sind, sondern umgekehrt auch die Landespolitik bedeutend für den Erfolg der Startups sein kann. Die Folge ist eine Vielzahl von Förderprogrammen für die Gründerszene, die von Beteiligungsfonds über Vernetzungsangeboten bis zu Gründerstipendien reichen. 

Die Übersicht unter www.startup-land.de stellt für jedes Bundesland sowohl die Finanzierungs-Programme als auch sonstige Beratungs- und Vernetzungsangebote vor. Abrufbar sind die Informationen, die mit Unterstützung der Wirtschaftsministerien der Bundesländer zusammengestellt wurden, über eine interaktive Landkarte. 

Die Karte bietet dabei nicht nur Startups die Möglichkeit, sich über Finanzierungs-, Beratungs- und Vernetzungsangebote in ihrem oder in anderen Bundesländern zu informieren. Auch die Landesregierungen haben so die Möglichkeit, ihr Angebot mit dem anderer Bundesländer zu vergleichen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. „Die öffentliche Unterstützungslandschaft für Startups ist stark fragmentiert und dadurch auch unübersichtlich, gerade auf regionaler Ebene“, so Hansen. „Fast die Hälfte aller Gründer, die keine staatliche Förderung in Betracht ziehen, gibt an, keinen Überblick über passende Förderprogramme zu haben. Mit Startup-Land bieten wir zumindest auf Länderebene erstmal für den richtigen Durchblick.“

Get Started setzt sich auch auf Bundesländerebene für bessere Rahmenbedingungen für Startups ein. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten junger Wachstumsunternehmen, der Bürokratieabbau bei Unternehmensgründungen sowie die Stärkung des Ökosystems für Startups. 

Mehrmals im Jahr veranstaltet die Startup-Initiative des Bitkoms beispielsweise politische Gründerfrühstücke mit Ministerpräsidenten, die den Dialog zwischen Gründern und der Politik fördern sollen. Zudem werden regelmäßig Wahlprüfsteine zu Landtagswahlen veröffentlicht. Get Started setzt sich darüber hinaus auf allen Ebenen – in den Ländern, im Bund und in der EU – für die Interessen der Gründerszene ein und bietet Plattformen, die gezielt den Austausch zwischen Politik und Startups fördern. Mehr Infos unter: www.getstarted.de.

Donnerstag, 29. November 2018

Gemischte Bilanz nach sechs Monaten DSGVO

Unternehmen wünschen sich weiterhin mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Datenschutz



Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten sind weiterhin viele Fragen offen. „Die meisten Unternehmen in Deutschland haben bereits viel Aufwand betrieben, um sich fit zu machen für die DSGVO“, sagt Andreas Weiss, Direktor EuroCloud Deutschland_eco e. V. Seines Erachtens handelt eine Mehrheit der Unternehmen in Deutschland heute DSGVO-konform, es bleiben jedoch Unsicherheiten. „Die Unternehmen in Deutschland erwarten von den Aufsichtsbehörden konkretere Vorstellungen und Maßgaben für Datenschutz-Prüfungen. Eine einheitliche Umsetzung des europaweit geltenden Datenschutz-Rechtsrahmens ist nach einem halben Jahr noch nicht erkennbar“, sagt Weiss.


Datenschutz als Wettbewerbsvorteil



Positiv beurteilt der eco Verband hingegen die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsrahmens, wodurch europäischer Datenschutz das Potenzial erhält, auf den Weltmärkten zu einem Wettbewerbsvorteil zu werden. Durch das Marktortprinzip können zudem Wettbewerbs-Verzerrungen durch Ausweichen außerhalb der EU unterbunden werden.

„Harmonisierung, effektive Durchsetzung und die Stärkung der Rechte der Betroffenen sind die drei großen Fortschritte der EU-GDPR“, sagt Peter Schaar, ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz. Er hatte bereits auf den Internet Security Days (ISDs) gemeinsam mit anderen Datenschutz-Experten eine Zwischenbilanz der DSGVO gezogen. Frederick Richter von der Stiftung Datenschutz sagte: „Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind oft völlig überfordert, die abstrakten Vorgaben auf ihren Wirkungsbereich umzusetzen. Unternehmen benötigen auf die jeweiligen Anwendungsbereiche zugeschnittene Orientierungshilfen, um sich DSGVO konform verhalten zu können.“

Praxistaugliche Datenschutz-Zertifizierungen



Besonders bei der aktuell in vielen Betrieben laufenden Digitalisierung der Geschäftsprozesse mittels Cloud-Lösungen wollen Firmen kein Risiko eingehen. Zusätzlich zu den rechtlichen Unsicherheiten fällt es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen schwer zu beurteilen, auf welche Cloud-Dienstleister und -Services sie sich verlassen können, ohne Gefahr zu laufen, eine Rechtsverletzung im Sinne der DSGVO zu begehen.

Diese Wissenslücke schließen möchte ein Konsortium rund um das Forschungsprojekt AUDITOR, an dem sich der eco Verband und EuroCloud Deutschland_eco e. V. beteiligen. „Zertifizierte Anbieter zeigen mit AUDITOR, dass sie hinreichende Garantien zur Einhaltung der DSGVO vorweisen und den Schutz personenbezogener Daten als eine Kernfunktion ihrer Cloud-Dienste ansehen“, sagt Andreas Weiss. Die Zertifizierung soll als Standard in der Praxis europaweit zum Einsatz kommen. „Wir schaffen mit AUDITOR aktuell Rahmenbedingungen für Unternehmen, die sich an den Anforderungen der Praxis orientieren.“

Mittwoch, 14. November 2018

Abmahnung im Internet

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen




Online-Händler, Betreiber von Webseiten im Allgemeinen oder auch Influencer auf You-Tube – Sie alle sind gewerblich im Internet unterwegs, um durch die von Ihnen angebotenen Dienstleistungen oder gezielte Werbung Geld zu erwirtschaften. Da das World Wide Web jedoch kein rechtsfreier Raum ist, sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Andernfalls droht die Abmahnung.

Aber was ist mit Abmahnung überhaupt konkret gemeint? Einfach gesagt nichts anderes als die Aufforderung einer Person an eine andere, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterbinden. Umgesetzt werden Abmahnungen in Form von Unterlassungserklärungen.

Welches Verhalten im Internet kann abgemahnt werden?


Seit die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, herrscht mitunter große Verwirrung, welches Verhalten im Internet überhaupt abmahnungswürdig ist bzw. wann Betroffene rechtswidrig handeln. Vor allem in den sozialen Netzwerken und auf Videoplattformen ist den Akteuren oft nicht bewusst, wann sie gegen geltende Gesetze verstoßen.

Sie sind die Stars im Netz: die sogenannten „Influencer“ auf You-Tube, Instagram und Facebook. Oft noch im Teenager-Alter haben sie bereits hunderttausende Follower und verdienen ihr Geld häufig mit Produktwerbung. Da die Grenze zwischen Marketing und Schleichwerbung jedoch mitunter verschwimmt, kam es bereits zu zahlreichen Abmahnungen.

Aber woran müssen sich Influencer unter anderem halten, um nicht abgemahnt zu werden? Wer beispielsweise Beauty-Tutorials gibt und in seinem Video Produkte bestimmter Marken platziert, der muss dies eindeutig als Werbung kennzeichnen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um private Erklärungen handelt, wenn lediglich Produkte beworben werden.

Was die Abmahngründe angeht, umfasst das Spektrum neben dem genannten Beispiel auch den Bereich des Urheberrechts. Beispielsweise Content-Diebstahl oder das wiederrechtliche Anbieten von geschützten Musiktiteln im Internet kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Wann gilt eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich?


Vor allem wenn es sich um regelrechte „Abmahn-Wellen“ handelt, steht häufig zur Debatte, ob es sich dabei noch um ein juristisch einwandfreies Vorgehen handelt oder der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe liegt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es hierzu in § 8 Abs. 4 wie folgt:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“

Aber was bedeutet das für die Praxis? Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm von 2009 kann zur Veranschaulichung herangezogen werden. Angeklagt war eine Frau, die bei eBay Schmuck und Accessoires angeboten hatte. Wegen fehlerhafter Wiederrufsbelehrung folgte eine Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 10.000 Euro. Folgende Indizien reichten den Richtern, um die getätigte Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einzustufen:

● jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß wurde mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
● extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ (Jahresumsatz der Angeklagten = 2.400 Euro)
● die Abmahnerin war mit ihrem Rechtsanwalt verwandt

Mehr Informationen zum Thema Abmahnung im Internet finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/internetrecht/