Gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Gewerbetreibende gilt unter Umständen auch für E-Mails
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Gewerbetreibende sind aufgrund mehrerer Vorschriften verpflichtet, verschiedene Dokumente aufzubewahren (§ 257 HGB und gem. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abgabenordnung).
Von vielen Unternehmen wird jedoch nicht beachtet, dass sich diese Vorschriften auch auf E-Mails beziehen können.
Aufbewahrungsfristen für E-Mails nach HGB
Nach § 257 HGB sind Kaufleute beispielsweise verpflichtet Handelsbriefe, die versendet wurden oder bei ihnen eingegangen sind, 6 Jahre lang aufzubewahren. Unter den Begriff "Handelsbrief" fallen aber nicht nur "normale" Briefe, sondern auch Telefaxe und E-Mails.