Samstag, 14. Dezember 2019

Vierbeiner sind uns lieb und teuer

In den Markt für Heimtierbedarf investieren

 

Foto: djd/Allianz Global Investors/Getty Images/supersizer

Selfie mit Vierbeiner: Hunde sind einem bekannten Spruch zufolge die besten Freunde des Menschen. Auch für Sparer kann es sich lohnen, in Unternehmen zu investieren, die im boomenden Haustiermarkt eine bedeutende Rolle spielen.

5 Fakten zum Heimtierbedarf:

Haustiere gehören zur Familie, sie werden mit viel Liebe umsorgt. Entsprechend stark wächst der Markt für Heimtierbedarf.

(djd). Hunde, Katzen, Vögel und Fische: In knapp jedem zweiten deutschen Haushalt leben dem Statistikportal Statista zufolge inzwischen tierische Mitbewohner. Im Jahr 2012 betrug der Anteil der Haushalte mit Haustieren erst 36 Prozent. Haustiere gehören zur Familie, sie sind Lebensbegleiter, Freunde oder sogar Therapiepartner, die mit Aufmerksamkeit umsorgt werden. Die geliebten Vierbeiner gehen aber auch ins Geld - der Markt für Heimtierbedarf wächst daher stark. Diese fünf Fakten sollten Sie zum Thema Heimtierbedarf wissen:

1. Markt für Heimtierbedarf wächst und wächst und wächst


Wirtschaftlich wird der globale Markt für Produkte und Dienstleistungen rund um Haustiere immer bedeutsamer: Die Nachfrage nach Heimtierbedarf wächst Studien zufolge derzeit um etwa fünf Prozent pro Jahr, der Trend dürfte sich weiter fortsetzen.

2. Umsatz mit Tiernahrung stark gestiegen


Der Umsatz mit Tiernahrung ist hierzulande zwischen 2008 und 2018 um 24 Prozent auf 3,23 Milliarden Euro gestiegen, eine weitere knappe Milliarde Euro wird mit Zubehör umgesetzt. Allein für Katzenfutter gaben die Bundesbürger im vergangenen Jahr 1,58 Milliarden Euro aus, für Hundefutter 1,45 Milliarden Euro. Ziervögel "verschlangen" Futter im Wert von 66 Millionen, für Zierfischfutter gaben die Deutschen 52 Millionen Euro aus. In einer Umfrage äußerten 54 Prozent der Befragten, dass sie Tiernahrung im Fachhandel kaufen. 47 Prozent besorgen sich die Nahrung im Supermarkt, 38 Prozent im Discounter - und 35 Prozent beschaffen sich das Futter bereits online.

3. Vierbeiner gehen ins Geld


Billig sind die geliebten Vierbeiner für ihre Halter nicht: Ein Rottweiler etwa verursacht über seine gesamte Lebensdauer durchschnittliche Kosten von knapp 46.000 Euro, für einen Yorkshire-Terrier fallen knapp 35.000 Euro an. Die größten einzelnen Posten sind Futter, Steuer, Tierarzt und Versicherung.

4. Markt für Heimtierbedarf ist krisenfest


Der Markt für Produkte und Dienstleistungen rund um Haustiere ist weitgehend krisenfest: Sind die Lieblinge einmal krank, werden sie unabhängig vom wirtschaftlichen Umfeld bestmöglich versorgt. Auch beim Futter und beim Zubehör wird nicht gespart - ganz im Gegenteil, auf eine tiergerechte Ernährung wird ein immer größerer Wert gelegt.

5. In den Markt für Heimtierbedarf investieren


Auch für Sparer kann es sich lohnen, in Unternehmen zu investieren, die im Markt für Heimtierbedarf eine bedeutende Rolle spielen. Allianz Global Investors hat deshalb den Fonds "Allianz Pet and Animal Wellbeing" aufgelegt [ https://de.allianzgi.com/de-de/unsere-fonds/allianz-pet-and-animal-wellbeing ]. Der Fonds konzentriert sich auf weltweite Unternehmen, die ausschließlich im Heimtiermarkt aktiv sind, dabei handelt es sich überwiegend um kleinere und mittlere Unternehmen. Dazu kommen zumeist größere Unternehmen, bei denen Haustiere ein wesentlicher Geschäftsbereich sind.

Das "Handelsblatt" hat die Statista-Zahlen zum Heimtierbedarf im Übrigen grafisch aufbereitet: [ https://www.handelsblatt.com/infografiken/grafik/infografik-mein-hund-meine-katze-mein-fisch-das-lukrative-geschaeft-mit-haustieren/24979200-all.html?v2hbgtrackingscript=/downloads/13858302/50/vhb_g_embed_v2_tracking.js&v2hbgdebugoptions=false&v2hbgfontcssgotham=https://cloud.typography.com/6111652/6952372/css/fonts.css&v2hbgfontcssgothamnarrow=https://cloud.typography.com/6111652/777268/css/fonts.css&v2hbgmode=web ].

Sonntag, 24. November 2019

Nur jeder Dritte regelt sein digitales Erbe

Login-Daten zu Online-Konten oder Profilen werden meist für Angehörige hinterlegt




Das Haus bekommt der Ehepartner, das Barvermögen die Kinder, das Kaffeeservice geht an die Nachbarin: Was mit den eigenen Besitztümern nach dem Tod passieren soll, regeln viele Menschen noch zu Lebzeiten in einem Testament. Anders ist es jedoch mit dem digitalen Erbe, also mit den Hinterlassenschaften in sozialen Netzwerken und Login-Daten zu Smartphones und Laptops, zu Profilen bei Facebook oder Instagram, zum Cloud-Speicher oder zu kostenpflichtigen Online-Diensten wie Netflix, Spotify und Co.: Nur 13 Prozent der Internetnutzer haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt. Weitere 18 Prozent haben sich zumindest teilweise darum gekümmert. 65 Prozent geben jedoch an, für den Fall ihres Todes in diesem Bereich nicht vorgesorgt zu haben. Das hat eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergeben. Immerhin: Das Problembewusstsein steigt. 2017 waren es noch 80 Prozent, die sich nicht um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben.

„Jeder Internetnutzer sollte sich frühzeitig mit seinem digitalen Nachlass beschäftigen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Und es sollte dafür gesorgt werden, dass kostenpflichtige Dienste schnell und unkompliziert gekündigt werden können.“ Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 gehen auch Verträge etwa mit Kommunikationsprovidern oder sozialen Netzwerken auf die Erben über, sofern zu Lebzeiten nichts anderes bestimmt wurde. Doch dazu müssen die Erben erst einmal wissen, welche Verträge und Profile überhaupt bestehen. „Für viele Menschen handelt es sich hier um weitgehend unbekanntes Terrain. Dabei wird das Thema in den kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen.“

Emotionale Belastung für Angehörige vermeiden


71 Prozent derjenigen, die ihren digitalen Nachlass teilweise oder vollständig geregelt haben, haben bei einem Familienangehörigen oder einer Vertrauensperson die Zugangsdaten zu Geräten und Online-Diensten hinterlegt. 54 Prozent haben eine Vollmacht gegenüber dem Internetdienstleister bzw. der Online-Plattform ausgestellt, jeder Vierte (25 Prozent) hat testamentarisch vorgesorgt. 16 Prozent haben einen externen Anbieter damit beauftragt, im Falle ihres Todes ihre Online-Konten zu löschen. 

Ein Großteil aller Internetnutzer (64 Prozent) würde allerdings bevorzugen, wenn es gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass gäbe. 6 von 10 Befragten (60 Prozent) gaben an, sie würden sich zwar gern darum kümmern, allerdings hätten sie zu wenige Informationen. Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) ist sich außerdem darüber im Klaren, dass der Umgang mit dem digitalen Nachlass für die Angehörigen eine hohe emotionale Belastung darstellt. „Auch das ist ein guter Grund, rechtzeitig vorzusorgen. Ist das digitale Erbe nicht geregelt, beginnt für die Hinterbliebenen nach dem Tod die Suche nach Benutzernamen, Passwörtern oder PINs. Der Familie diesen Stress zu ersparen, sollte eine weitere Motivation sein, hier frühzeitig aktiv zu werden“, betont Rohleder.

Jeder dritte Internetnutzer (36 Prozent) möchte, dass seine Profile in sozialen Netzwerken auch nach seinem Tod bestehen bleiben. Jeder Vierte (27 Prozent) findet das Thema unangenehm und setzt sich ungern damit auseinander. 23 Prozent halten es für unwichtig.

Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:


1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

3. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 1.004 Bundesbürger ab 16 Jahren, darunter 847 Internetnutzer telefonisch befragt. Die Umfrage ist repräsentativ.

Freitag, 13. September 2019

eco: EuGH erteilt deutschem Leistungsschutzrecht eine Abfuhr

Das Gericht zog einen Schlussstrich unter die jahrelangen Gerichtsverfahren

 
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

 
Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger für nicht anwendbar erklärt. Das Gericht folgte damit der Meinung des Generalanwaltes und zog einen Schlussstrich unter die jahrelangen Diskussionen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Beim Leistungsschutzrecht handle es sich laut EuGH um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zur Notifizierung hätte vorgelegt werden müssen.

eco hat das deutsche Leistungsschutzrecht von Anfang an kritisiert: „Das Leistungsschutzrecht in Deutschland einzuführen war eine politische Fehlentscheidung. Dieses Gesetz war von Anfang an ein Fiasko und hat zu nichts als Ärger, Unmut und Frustration bei allen Betroffenen auf beiden Seiten geführt. Niemand hat dadurch Einnahmen erzielt – stattdessen haben die Gerichtsverfahren und Gutachten immense Kosten bei allen Beteiligten verursacht.“, so eco Vorstandsvorsitzender Oliver J. Süme. „Leider steht uns mit der im April beschlossenen Richtlinie für ein europäisches Urheberrecht schon das nächste quälende Kapitel des Leistungsschutzrechts bevor, das zur realen Bedrohung für Autoren, Unternehmen sowie Internetnutzer in Europa wird.“ Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe drohen die hohen Investitionen und die Rechtsunsicherheit zu technischen, wirtschaftlichen und juristischen Problemen zu führen.

Mit einer Stellungnahme hat sich eco – Verband der Internetwirtschaft im September an der Konsultation zur nationalen Umsetzung der Urheberrecht-Richtlinie im digitalen Binnenmarkt in Deutschland beteiligt und dabei nochmals die für die Internetwirtschaft zentralen Kritikpunkte, darunter auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, adressiert. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

Mittwoch, 21. August 2019

Hunde jetzt keinesfalls im Auto zurücklassen

„Hund im Backofen“ – TASSO kritisiert die Fahrlässigkeit vieler Hundehalter

 

Bildnachweis: © TASSO e.V.

Sie wurden zurückgelassen, hechelten verzweifelt nach frischer Luft, waren überhitzt und kämpften oft ums Überleben. Auch in diesem Sommer hat es wieder zahlreiche Fälle gegeben, in denen Hunde trotz der heißen Temperaturen im Auto zurückgelassen worden sind. Die Tierschutzorganisation TASSO e.V., die Europas größtes Haustierregister betreibt und seit Jahren massiv über dieses Thema aufklärt, hat diese „Hund im Backofen“-Fälle gezählt. Das Ergebnis ist erschreckend. 

Eine knappe Rettung in Hannover, ein kollabierter Labrador in Bingen, eine uneinsichtige Hundehalterin, die in Dierdorf einfach wegfährt: Allein in der Zeit von Ende April bis Mitte August sind in mindestens 45 Fällen Hunde bei Hitze im Auto zurückgelassen worden. Die Betonung liegt auf mindestens, denn betrachtet werden hier nur die Fälle, über die in der Presse berichtet worden ist – meist weil Polizei oder Feuerwehr eingeschaltet wurden. Die Dunkelziffer der Hunde, die in diesem Sommer unter den extremen Temperaturen im Auto leiden mussten, dürfte erheblich höher sein, ist man bei TASSO überzeugt. Schließlich ist nicht immer ein aufmerksamer Passant vor Ort, der bemerkt, dass ein Hund im Auto leidet und Hilfe leistet.

Zum Glück konnten die Hunde in den meisten bekannt gewordenen Fällen rechtzeitig gerettet werden. Fast immer wird in den Presseberichten jedoch auch geschildert, wie uneinsichtig sich die betroffenen Halter gezeigt haben. Die Zeugen wurden teilweise eingeschüchtert oder bedroht und häufig fuhren die Tierhalter einfach weg. Auch die Belehrungen von Polizei oder Feuerwehr werden oft als falsch oder übertrieben abgetan. „Das ist wirklich erschütternd“, sagt TASSO-Leiter Philip McCreight konsterniert. „Wer ein Tier hält, übernimmt damit auch Verantwortung für sein Wohlergehen. Es ist ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, einen Hund im heißen Auto leiden zu lassen.“ Dass sich der Innenraum der Fahrzeuge schon bei etwa 20 Grad Außentemperatur binnen kurzer Zeit auf extreme Temperaturen aufheizt, ist wissenschaftlich bewiesen und keineswegs übertriebene Hysterie, stellt der TASSO-Leiter weiter klar. „Jeder kennt das Gefühl, nach einer kurzen Zeit ins überhitze Auto einzusteigen und festzustellen, wie abgestanden und heiß die Luft darin ist.“

Dieser Sommer hat einmal mehr gezeigt, dass noch immer viel Aufklärungsarbeit notwendig ist. Auf der Webseite www.tasso.net/hib stellt TASSO die Gefahren aus tiermedizinischer Sicht genau dar. Weiterhin ist dort zusammengefasst, wie sich Helfer im Ernstfall verhalten sollten. Auch Aufklärungsmaterial zu dem Thema bietet TASSO kostenfrei an, damit möglichst viele Menschen von der Gefahr erfahren. Philip McCreight stellt klar: „Es darf nicht sein, dass noch immer so viele Hundehalter die Verantwortung gegenüber ihrem Tier auf die leichte Schulter nehmen!“

Berichte zu einigen der „Hund im Backofen“-Fälle finden Sie hier.